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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten  
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stefans



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Beiträge: 1597

BeitragVerfasst am: 04.04.2020, 16:05    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

zur zeit zerbreche ich mir wieder den kopf über die steuer.

hat schon jemand seine steuererklärung* gemacht und dabei einen betrug/ausfall wie bei kuetzal/envestio angegeben?
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fangri



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Beiträge: 418

BeitragVerfasst am: 09.04.2020, 09:20    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ich bin auch noch am rätseln, wie ich mit Kuetzal et.al. am besten verfahre.
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Ostpocke



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Beiträge: 662

BeitragVerfasst am: 09.04.2020, 09:29    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

fangri hat Folgendes geschrieben:
Ich bin auch noch am rätseln, wie ich mit Kuetzal et.al. am besten verfahre.


Du hast doch noch mindestens 1 Jahr Zeit bis zur Steuererklärung* 2020. Für 2019 kannst Du noch keine Verluste angeben, da sich der Betrug erst 2020 herausgestellt hat. Ob Du ganz korrekt die Fake-Zinsen für 2019 angibst und versteuerst, ist Dir überlassen .. ich mache es nicht.
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reisender1967



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Beiträge: 1955

BeitragVerfasst am: 09.04.2020, 11:05    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

fangri hat Folgendes geschrieben:
Ich bin auch noch am rätseln, wie ich mit Kuetzal et.al. am besten verfahre.

Erstens kannst Du diese Verluste frühestens für die Steuer* von 2020 angeben und zweitens erst dann, wenn die Verfahren rechtsgültig abgeschlossen wurden und der Verlust somit "amtlich" bestätigt wurde.
Alles andere akzeptiert das Finanzamt nicht und bis diese "amtliche" Bestätigung vorliegt kann es auch noch über 2020 hinaus dauern.
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Alles nur meine Meinung und jeder darf gerne eine andere haben. Wink
Ich wünsche uns allen viel Erfolg mit unseren Investments.
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1fcb



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Beiträge: 448

BeitragVerfasst am: 09.04.2020, 13:03    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ich war bisher der Meinung, dass Verluste durch Betrug nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Sollte es sich bei den Plattformen um reine Ponzis handeln, wird man wohl nichts geltend machen können.
_________________
Investiert in Twino*, Mintos*, Bondora*, Lendy*, EstateGuru, Fellow Finance*, FinBee, Viventor*, Swaper*, ViaInvest,RoboCash, Peerberry*, Iuvo*, Bondster*, Grupeer.
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reisender1967



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Beiträge: 1955

BeitragVerfasst am: 09.04.2020, 13:38    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ist halt die Frage auf was es herausläuft: Betrug oder Insolvenz

Laut dem hier:
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/anlagebetrug-schneeballsystem-verlustabzug-3131125

ist aber ein Verlustabzug auch bei Betrug nicht ganz ausgeschlossen.
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Ich wünsche uns allen viel Erfolg mit unseren Investments.
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fangri



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Beiträge: 418

BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 10:53    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

reisender1967 hat Folgendes geschrieben:
Erstens kannst Du diese Verluste frühestens für die Steuer* von 2020 angeben und zweitens erst dann, wenn die Verfahren rechtsgültig abgeschlossen wurden und der Verlust somit "amtlich" bestätigt wurde.

Bei den Verlusten ist mir klar, dass ich das wohl auch in 2020 noch nicht geltend machen können werde. Mir ging es um die Versteuerung der Zinsen von Kuetzal, inwiefern diese "zugeflossen" sind, wenn es sich wohl um Betrug handelt. Insbesondere die Zinsen aus Dezember, die ich nicht mehr auf mein Bankkonto transferieren konnte.
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MathiasM



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BeitragVerfasst am: 14.04.2020, 15:43    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ich hab mir mal durchgelesen, was der BFH zum Thema "Zufluss durch Gutschrift auf einem Verrechungskonto" schreibt.
In den zitierten Urteilen geht es auch um Betrugsfälle.

Grundsätzlich liegt ein Zufluss vor, wenn "eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht". "Gleichfalls muss insoweit der Verpflichtete leistungsbereit und auch leistungsfähig sein" (BFH 22.7.1997 – VIII R 57/95, BStBl. II 1997, 755).

Der BFH stellt dabei auf die Zahlungsfähigkeit ab.
Zahlungsfähigkeit in diesem Sinne bedeutet das Imstandesein des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen tilgen zu können (Anschluß an Senatsurt. v. 22. 5. 1973, VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).

Heißt im Klartext:
Solange K. zahlungsfähig war und tatsächlich noch Auszahlungen störungsfrei durchgeführt hat (Stichwort "Zahlungsbereitschaft"), muss man wohl von einem Zufluss ausgehen.

Ab wann genau K. zahlungsunfähig ist, ist leider schwierig zu beantworten. Es kommt auch auf den Sachverhalt insgesamt an, der noch nicht eindeutig feststeht bzw. als Außenstehender schwer zu beurteilen ist.
Das muss jeder mit sich selbst, mit seinem Steuerberater oder mit seinem Sachbearbeiter im Finanzamt ausmachen.
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Scripophix



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BeitragVerfasst am: 15.04.2020, 09:52    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

MathiasM hat Folgendes geschrieben:

Heißt im Klartext:
Solange K. zahlungsfähig war und tatsächlich noch Auszahlungen störungsfrei durchgeführt hat (Stichwort "Zahlungsbereitschaft"), muss man wohl von einem Zufluss ausgehen.



Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder dessen Ablehnung mangels Masse) steht das erste Datum der Zahlungsunfähigkeit fest, nämlich ab Beschluss.

Das nächste (sozusagen korrigierte/angepasste) folgt aus dem Insolvenzgutachten, dort wird regelmäßig erarbeitet, wann die Insolvenzreife gegeben war (wichtig u.a. für Rückforderungen nach bestehender Insolvenzreife).

Davon abweichende eigene Feststellungen des Gläubigers halte ich faktisch für chancenlos, da müsste der schon schlauer sein als Gericht und Gutachter zusammen. Denn wer abweicht, trägt die Darlegungs- und Beweislast. Man bedenke. Gericht/Insoverwalter haben die Akten einschl Bufü vorliegen, mehr Erkenntnisse sind da kaum zu erwarten.
_________________
Gruss aus dem Norden
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stefans



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Beiträge: 1597

BeitragVerfasst am: 28.04.2020, 12:02    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ostpocke hat Folgendes geschrieben:
fangri hat Folgendes geschrieben:
Ich bin auch noch am rätseln, wie ich mit Kuetzal et.al. am besten verfahre.


Du hast doch noch mindestens 1 Jahr Zeit bis zur Steuererklärung* 2020. Für 2019 kannst Du noch keine Verluste angeben, da sich der Betrug erst 2020 herausgestellt hat. Ob Du ganz korrekt die Fake-Zinsen für 2019 angibst und versteuerst, ist Dir überlassen .. ich mache es nicht.

seit 2019 zahlen sie ja nicht mehr. letzter geldeingang bei kuetzal bei mir 10.12.2019. daher sage ich kreditausfall ist 2019. ich bin auf jeden fall kurz davor einfach einen negativen kapitalertrag in die Steuer* reinzuschreiben. ich will nur keine probleme mit dem FA
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MathiasM



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BeitragVerfasst am: 28.04.2020, 17:02    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

stefans hat Folgendes geschrieben:

seit 2019 zahlen sie ja nicht mehr. letzter geldeingang bei kuetzal bei mir 10.12.2019. daher sage ich kreditausfall ist 2019. ich bin auf jeden fall kurz davor einfach einen negativen kapitalertrag in die Steuer* reinzuschreiben. ich will nur keine probleme mit dem FA


Falls du dich auf die letzten beiden Beiträge beziehst:
Da ging's nicht um die Verluste aus Kreditausfall, sondern ob die Zinsen aus 2019 noch versteuert werden müssen.
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stefans



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Beiträge: 1597

BeitragVerfasst am: 28.04.2020, 17:05    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

ne mir geht es darum ob ich den verloreren betrag in die steuererklärung* klatsche. zinsen sind zinsen, daher geb ich die mal an. dient auch als begründung, warum ich die ganze knete für den ausgefallen kredit wieder haben möchte.
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fangri



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Beiträge: 418

BeitragVerfasst am: 29.04.2020, 22:13    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Den mutmaßlich verlorenen Betrag kannst du steuerrechtlich 2019 definitiv noch nicht abziehen. Dazu müsste eine Insolvenz feststehen und die Forderung unwiderbringlich verloren sein. Realistisch glaube ich zwar selbst nicht, dass da noch was kommt, aber solange der Rechtsweg noch nicht durch ist, sind die Verluste de jure noch nicht fix.
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Bolanger



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BeitragVerfasst am: 04.01.2021, 15:10    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe da nochmal eine Frage zur steuerlichen Behandlung von Verlusten und einer Deckelung auf 10.000 EUR pro Jahr.

Sowei ich es verstanden habe, kann man Verluste von ausgefallenen Darlehen inzwischen ebenso verrechnen wie Verluste durch einen Verkauf von Darlehen.

Und nun kommt meine Unsicherheit: Gilt bei einem Totalausfall von Darlehen eine Obergrenze von 10.000 EUR pro Jahr (mit Verlustvortrag des verbleibenden Betrages)? Und gilt diese Obergrenze nicht, wenn man die Darlehen zu horrendem Abschlag auf dem Zweitmarkt verkauft?
Und was wäre, wenn ich bei gesperrtem Zweitmarkt meine Darlehen außerhalb der P2P-Plattform verkaufe, z.B. an ein Inkassobüro oder ein Foren-Mitglied? Gilt dann auch die Obergrenze von 10.000 EUR Verlustverrechnung pro Jahr?
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TAK79



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Beiträge: 378

BeitragVerfasst am: 08.01.2021, 20:46    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ich kann Deine Frage prinzipiell zwar nicht beantworten, die Deckelung wurde allerdings Ende letzten Jahres noch auf 20.000€ angehoben.
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