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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten  
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TotoInvest



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BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 10:03    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Nein, nur die Meldung der Insolvenz berechtigt nicht hier Verluste gegenzurechnen. Solltest Du nach dem Insolvenz-Prozess jedoch einen (teilweisen) Kapitalverlust erleiden, so kann dieser abgesetzt werden.
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kieselbert



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Beiträge: 294

BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 10:15    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Nach meiner Erfahrung lohnt es sich aber es trotzdem gegenzurechnen. Handhabt scheinbar jedes Finanzamt nach eigenem Gusto, aber meins akzeptiert die Verluste bereits bei Meldung der Insolvenz.
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JLukat



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BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 11:25    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

kieselbert hat Folgendes geschrieben:
Nach meiner Erfahrung lohnt es sich aber es trotzdem gegenzurechnen. Handhabt scheinbar jedes Finanzamt nach eigenem Gusto, aber meins akzeptiert die Verluste bereits bei Meldung der Insolvenz.


sehe ich auch so. Kommen später noch Zahlungen, sind diese natürlich zu versteuern.

Was kann schlimstenfalls passieren, wenn das FA da nicht mitmacht?:
1. Das FA korrigiert die Berechnug (eine strafbare Steuerhinterziehung liegt ja nicht vor, da du deine Einnahmen ja korrekt angegeben hast)
2. Du nimmst den Verlustabzug für das nächste Jahr erneut vor (Der Totalaufall des restlichen Darlehensbetrages ich ja jetzt ein Jahr später wesentlich wahrscheinlicher)
3. weiter bei 1.

Bei mir hat das FA nach ein paar Jahren die Anforderung von Belegen und die Korrektur meiner Abrechnungen aufgegeben.
Im Ergebnis hat mein Sachbearbeiter und auch ich weniger Arbeit und meine Einkünfte werden alle voll (wenn auch zeitlich nicht 100% korrekt) besteuert.
Bei den 0%-Zinsen für den Staat hat dieser somit auf keinen Fall einen Schaden.
Im Gegenteil: Der Staat ist der einzige sichere, risikolose Gewinner bei den p2p-Investitionen.
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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 11:29    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Zu 2) Nach meinem Verständnis ist im Jahressteuergesetz vorgesehen dass ab 2020 Totalverlust eben nicht mehr abzugsfähig sein wird.
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Doso



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BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 15:18    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Das heißt dann wohl auch das wir auf den Aforti und Monego Ausfällen sicher bleiben, auch wenn die Ausfälle sich ja bereits in 2019 andeuten. Gutes Timing mal wieder.
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MathiasM



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BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 18:56    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Zur Klarstellung sollte ergänzt werden, dass es sich bei der Thematik um die Meinung bzw. Rechtsprechung des BFH handelt (Grundsatzurteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15).

Es gibt momentan soweit ich weiß keine gesetzliche Grundlage dafür, den Ausfall von privaten Krediten steuerlich geltend zu machen.

Für Verluste bis 2019 ist noch nicht geklärt, wie die Steuerverwaltung damit umgehen möchte.
Es wird dazu ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums erwartet.

Ab 2020 soll wohl gesetzlich klargestellt werden, dass der Ausfall von Darlehensforderungen und Wertpapieren steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
Da bleibt nur die Hoffnung darauf, dass der BFH die Neuregelung wieder kippt^^.

Jedenfalls würde ich momentan dazu raten, solche Verluste nicht einfach in der Steuererklärung* geltend zu machen, sondern sich vorher mit seinem Bearbeiter über die Vorgehensweise abzusprechen. Oder erstmal das BMF-Schreiben abzuwarten.
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M79



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BeitragVerfasst am: 20.12.2019, 19:40    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Die geplante Regelung zur Nichtabziehbarkeit von Darlehenforderungen wurde vom Bundesrat vorerst gestoppt. Ganz vom Tisch is es aber nicht. Siehe diesen ganz aktuellen Artikel https://www.psp.eu/artikel/626/keine-entwarnung-bei-darlehensverlusten-und-termingeschaeften/
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Claus Lehmann
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Beiträge: 17475

BeitragVerfasst am: 06.01.2020, 08:58    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Wenn ich das richtig verstanden habe ist die Gesetzesvorlage zum Jahresende noch beschlossen worden?
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/649-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

siehe Artikel 5

Zitat:
Artikel 5

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirt-schaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalver-mögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“

2.Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt: „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

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j789



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BeitragVerfasst am: 06.01.2020, 18:07    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Wenn ich das richtig verstanden hab, können wir dann unsere Verluste von nurnoch 10.000€ geltend machen richtig?

Hab dazu noch ein Beispiel auf Godmoder-Trader gelesen:

Zitat:
Der absolut schwachsinnige Teil ist aber die Beschränkung auf eine inner jährliche Verrechnung und steuerliche Anerkennung der Verluste auf maximal 10.000 EUR. Was das für den Privatanleger bedeutet, kann man sich am einfachsten an einem Rechenbeispiel veranschaulichen:

Nehmen wir an, dass Anleger A zum Jahresende 100.000 EUR Profit aufweisen kann. Gleichzeitig hat er aber auch Verluste in Höhe von 80.000 EUR erzielt. Laut der aktuell noch geltenden Regelung müsste Anleger A Kapitalerträge in Höhe von 20.000 EUR versteuern, da die Verluste voll angerechnet werden können. Anleger A müsste also 25 % Kapitalertragsteuer auf 20.000 EUR zahlen, was 5.000 EUR Steuerlast entspricht.

Mit der neuen Regelung schaut es 2021 so aus, dass von diesen 80.000 EUR Verlust lediglich maximal 10.000 EUR eine steuerliche Berücksichtigung finden. Damit müsste Anleger A statt 20.000 EUR satte 90.000 EUR (100.000 EUR - 10.000 EUR) versteuern. Die Steuerlast würde also auf 22.500 EUR ansteigen, obwohl lediglich ein Bruttogewinn von 20.000 EUR erwirtschaftet wurde. Der Anleger hätte also eine Art Nachschusspflicht gegenüber dem Staat von 2.500 EUR.

Richtig gehört! Das muss man sich mal durch den Kopf gehen lassen. An Schwachsinnigkeit nicht zu überbieten, was sich die sozialen Umverteiler da wieder einfallen haben lassen. Wieder einmal wird der Fachkräftemangel in Berlin mehr als deutlich.


https://www.godmode-trader.de/analyse/unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-katastrophale-folgen,8008615
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nukin



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BeitragVerfasst am: 23.01.2020, 13:04    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Beispielfall: Ich habe über mehrere Plattformen jährliche Zinseinkünfte von 100€. Nun stellt sich eine Plattform als Scam raus und ich verliere dort meine ursprüngliche Investition von 200€. Nun muss ich auch noch die 100€ Zinsen versteuern wodurch mein Verlust von -100€ auf ca. -126€ ansteigen würde. Ist das ernsthaft so?
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j789



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BeitragVerfasst am: 23.01.2020, 13:08    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

nein du kannst Verluste bis 10K geltend machen, du musst also noch ein bisschen sparen bis du Probleme bekommst.
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nukin



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BeitragVerfasst am: 23.01.2020, 13:20    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Gut zu wissen, das mit der Deckelung ist mir neu. Das Beispiel war fiktiv mit einfachen Zahlen. Fällt ein Großteil meiner Plattformen aus, könnte ich also nur noch einen Teil geltend machen.
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Skippy



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BeitragVerfasst am: 23.01.2020, 22:27    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

ist den das Jahressteuergesetz jetzt ab 01.01.2020 rechtswirksam oder ist es nur geplant?

Meines Wissens ist im Bundesanzeiger diesbezüglich nichts veröffentlicht worden.
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TheManiac



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BeitragVerfasst am: 24.01.2020, 07:30    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Die Änderung soll ab 01.01.21 wirksam werden, ist aber noch nicht beschlossen.
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MathiasM



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BeitragVerfasst am: 24.01.2020, 08:56    Titel: Re: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten Antworten mit Zitat

Ist doch schon veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2019 Nr. 52 vom 30.12.2019.

Der Teil, der die Verluste aus wertlosen Kreditforderungen (P2P-Kredite) betrifft, ist ab 1.1.2020 gültig.
Die Begrenzung von Verlusten aus Termingeschäften gilt ab 1.1.2021.
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