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mgutt



Anmeldedatum: 14.12.2010
Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 06.01.2011, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

nobodyofconsequence hat Folgendes geschrieben:
Weil Mahn- und Rücklastschriftgebühren vorrangig von der Rückzahlung abgezogen werden dürfen, Dein KN also rechtlich gesehen nicht vollständig zurück gezahlt hat. Steht im Gesetz.

Die Kontoführungsgebühr ist unstreitig, die geht zu Lasten der Bank und darf keinesfalls zu Deinen Lasten gehen. Das gilt auch, wenn die RüLa durch diese Gebühr verursacht wurde (das ist dann auch nicht Dein Problem), eigentlich müssen die die getrennt einziehen.


Stimmt. Das kann natürlich sein.

Aber was, wenn die Gebühren überhöht sind. Wenn ein Gericht bei einer postalischen Mahnung max. 2,50 EUR akzeptiert (und bei der 1. Mahnung meist gar keine anerkennt) und so wie ich hier im Forum gelesen habe, kommt die Mahnung per Email, wie wollen die da 8,- EUR begründen (bzw. in der neuen Preisliste der SWK stehen 9,50 EUR).

Gleiches gilt für die RÜLA-Gebühr. Wie kann es sein, dass ein- und diesselbe Bank für die gleiche Leistung zwei verschiedene Preise ansetzt (über AM 15,- EUR und eigene Kunden 9,- EUR)?

Und warum sind beide Gebühren höher als marktüblich, während die Bank nicht mal ein Ausfallrisiko bei den Gebühren berücksichtigen muss, wie es normalerweise der Fall ist?

Gruß
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waldspecht



Anmeldedatum: 28.09.2010
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

mgutt hat Folgendes geschrieben:

Und warum sind beide Gebühren höher als marktüblich, während die Bank nicht mal ein Ausfallrisiko bei den Gebühren berücksichtigen muss, wie es normalerweise der Fall ist?



Weil das deren Geschäftsmodell ist und somit bei beide Seiten kassiert.
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mgutt



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Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Also nehmt ihr das einfach hin oder wie?

Ich für meinen Teil werde das jedenfalls nicht akzeptieren. Die Gebühren sind nicht rechtskräftig. Schon beim Antrag des Mahnbescheides würde jedes Gericht die Mahngebühren wegstreichen (selber schon erlebt). Das Gericht akzeptiert 2,50 EUR zzgl. Porto. Aber wie gesagt weiß ich immer noch nicht, ob hier überhaupt postalisch zugestellt wird, sondern nur per Email. Dann ist der Aufwand nämlich gleich Null, weil automatisiert und Porto fällt auch keines an.

Siehe auch Wikipedia dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung#Deutschland
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Oktaeder
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BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

@mgutt
Ok, wir haben die Botschaft gehört. Nichts für ungut, aber du wiederholst dich. Solange niemand Konsequenzen daraus zieht, beeindruckt das AM aber wenig.
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Stand 9/2023

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mgutt



Anmeldedatum: 14.12.2010
Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Da die Frage aus meinen Beiträgen scheinbar nicht klar wird:

Wie werden die Mahnungen und Kontoauszüge zugestellt? Hat jemand Nachweise dafür?
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mgutt



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Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

nobodyofconsequence hat Folgendes geschrieben:
Weil Mahn- und Rücklastschriftgebühren vorrangig von der Rückzahlung abgezogen werden dürfen, Dein KN also rechtlich gesehen nicht vollständig zurück gezahlt hat. Steht im Gesetz.


Welcher Paragraph ist das? Ich kann dazu leider nichts finden.
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nobodyofconsequence
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BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Mahnungen per e-mail wären ja wohl nichtig, oder?
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mgutt



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BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Je Art der Zustellung ist zulässig. Fax, Email, Post, etc. ist dabei unerheblich. Wenn sich der Kreditnehmer mit einer Emailadresse registriert hat, ist auch die Mahnung darüber zulässig. Nur ist die Gebührenhöhe natürlich entsprechend anzupassen.

Falls Du die Beweispflicht anspielst:
Dafür gibt es einen einfachen Trick. Man kann als CC eine Emailadresse eintragen, deren Empfänger dann belegen kann, dass die Zustellung erfolgte. Da es auf Grund vom Datenschutz nur intern erfolgen darf, bietet es sich an neben der üblichen info-Adresse einfach eine T-Online Adresse auf die Firma zu registrieren. Da diese auf unterschiedlichen Servern liegen, ist ein technischer Ausfall ausgeschlossen. Zusätzlich kann man noch ein Zählpixel in der Email verstecken. Noch ein Trick wäre es eine Email zu senden, die einen klickbaren Link enthält, wo aber der Text nicht auf eine Mahnung hinweist, sondern auf eine "neue Nachricht". Durch den Klick hätte man ebenfalls eine Verifikation.

Allerdings halte ich es für sinnvoll nur in der 1. / 2. Stufe per Email zu mahnen. Die letzte sollte im Sinne des Schuldner per Post erfolgen. Kann ja sein, dass sein Internet nicht bezahlt wurde (wenn das auch nicht das Problem des Gläubigers ist).
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mgutt



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Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

So ich habe vorsorglich der bevorzugten Behandlung jeglicher Gebühren und der Abrechnung überhöhter Gebühren widersprochen und um Gutschrift gebeten. Mal sehen was CC dazu sagt.
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Claus Lehmann
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BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 13:50    Titel: Mahnungen per Email Antworten mit Zitat

Meine Vermutung wäre, dass Mahnungen per Email keine rechtliche Beweiskraft haben - zumindest nicht an Verbraucher (im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten könnte das anders aussehen)

Allerdings brauchst man m.W. auch nicht zu mahnen. Wenn man den Kunden rechtswirksam in Verzug gesetzt hat, dann könnte man nach dann auch ohne schriftl. Mahnung direkt einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
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Almenschorsch



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BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Na ich gehe ja mal davon aus das zumindest die 3. Mahnung dann mit der Post kommt allerspätestens die Kreditkündigung wird wie üblich denk ich mal per Einschreiben zugestellt.
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mgutt



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Beiträge: 1333

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die gleiche Beweislast hast Du bei postalischen Mahnungen. Wenn der Kunde sagt, dass er sie nicht bekommen hat oder der Brief leer war bzw. was anderes enthielt, machst Du da auch nichts.

Zitat:
So ich habe vorsorglich der bevorzugten Behandlung jeglicher Gebühren und der Abrechnung überhöhter Gebühren widersprochen und um Gutschrift gebeten. Mal sehen was CC dazu sagt.


Herr Müller hat mich angerufen:

1.) Anleger haften indirekt - durch den Zahlungsverzug der Kreditnehmer - für die Gebühren. D.h. uns fehlt zeitweise ein Teil der Anlage bzw. Zinsen. Nur im Falle eines Ausfalls haften wir für die bisher verrechneten Gebühren.

2.) Für alle Gebühren die bei einem Ausfall nach der letzten Verrechnung fällig geworden sind haftet die SWK.

3.) Für Inkassogebühren und CC-Gebühren (2,50 EUR Servicegebühr) haftet CC.

Da ich mit 1.) nicht einverstanden bin, hat mir Herr Müller zwei Vorschläge unterbreitet:
A) Ich lebe doch damit und CC versucht in Zukunft eine andere Regelung mit der SWK zu finden.
B) Ich erhalte die Gebühren zurück, aber mein Account wird geschlossen, da es auf Grund der aktuellen Geschäftsbedingungen nicht anders zu lösen ist.

Was mir noch eingefallen ist:
Wenn ich das richtig sehe, verrechnet die SWK die eingehende Rate mit dem fälligen Darlehen. Die Mahngebühren bleiben dagegen als unverzinste Forderung stehen (müsste ja so sein, weil andernfalls unzulässig). Das heißt, dass wir weder auf unsere Anlagerückzahlung zurückgreifen können, noch Zinsen in dieser Zeit erwirtschaften.

Wäre das nicht so, könnte man ja wenigstens damit leben, dass weiter mit dem Kapital gearbeitet wird. Aber so ist das wirklich inakzeptabel.

Wir werden nächste Woche noch mal telefonieren, aber ich denke mal, dass ich der CC dieses Jahr noch Zeit dazu gebe das mit der SWK zu regeln. Mein Vorschlag ist wie gesagt, dass die SWK das Konto für selbst ausgelöste Gebühren ins Minus laufen lässt und für das Minus entsprechend selbst haftet. Eine andere Lösung sehe ich nicht.
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Oktaeder
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Wohnort: Bei Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

mgutt hat Folgendes geschrieben:


3.) Für Inkassogebühren und CC-Gebühren (2,50 EUR Servicegebühr) haftet CC.



Was definitiv gelogen ist. Im Fall von Rückständen wird nachweislich auch die "Servicegebühr" von der Auszahlung einbehalten.
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max



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BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 15:04    Titel: Re: Mahnungen per Email Antworten mit Zitat

Claus Lehmann hat Folgendes geschrieben:
Meine Vermutung wäre, dass Mahnungen per Email keine rechtliche Beweiskraft haben - zumindest nicht an Verbraucher (im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten könnte das anders aussehen)


damit hat sich das landgericht hambung schon beschäftigt http://www.online-und-recht.de/urteile/Versendung-von-Abmahnung-per-E-Mail-ausreichend-312-O-142-09-Landgericht-Hamburg-20090707.html eine email ist ausreichend.

aber urteile vom landgericht hamburg in bezug auf digitale medien werden am laufenden band von höheren gerichten wieder kassiert, die scheinen nicht so ganz verstanden haben wer alles eine email in welchen namen senden kann. eine unsignierte mail die geld von mir will, landet bei mir immer bei den mails mit den pillen und dem armen nigerianischen erben der nicht an sein geld kommt.
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max



Anmeldedatum: 18.05.2010
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 07.01.2011, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Oktaeder hat Folgendes geschrieben:
mgutt hat Folgendes geschrieben:


3.) Für Inkassogebühren und CC-Gebühren (2,50 EUR Servicegebühr) haftet CC.



Was definitiv gelogen ist. Im Fall von Rückständen wird nachweislich auch die "Servicegebühr" von der Auszahlung einbehalten.


bestimmt meint CC das so, dass falls ein kredit ausfällt, sie aus kullanzgründen das geld zurückbuchen. aber das wird dann von hand gemacht und auch erst wenn der KN wirklich insolvent ist. sie haben ja auch nicht geschrieben wann sie dafür haften, nur das sie dafür haften, versicherungen lassen sich auch immer einbisschen länger zeit bis der scheck im briefkasten ist Smile
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