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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 21.06.2014, 19:41 Titel: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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So, melde mich mit folgendem neuen Sachstand zurück:
Die Klage "unverzügliche Weiterleitung eingehender Zahlungen" gegen CreditConncect ist beim Gericht eingegangen und wird im Laufe der Woche zugestellt. Sobald es eine Reaktion von CC gibt werde ich wieder berichten.
An alle, die sich wegen des "Dranhängens" an die Klage bei mir gemeldet hatten: Ihr habt Post! |
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fundamentalist

Anmeldedatum: 16.04.2014 Beiträge: 1504
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Verfasst am: 21.06.2014, 19:55 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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http://www.rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html
Zitat: | Unverzüglich
Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.
Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.
An den Begriff sind eine Reihe von Handlungen geknüpft, deren Rechtsfolgen von der Unverzüglichkeit abhängen.
Beispiele:
Anfechtung von Willenserklärungen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121 Absatz 1 BGB)
Untersuchung und Rüge der mangelhaften Ware beim Handelskauf (§ 377 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB)
Verlustanzeige des Vorstandes an die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (§ 92 Absatz 1 Aktiengesetz, AktG)
Nachholen der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber (§ 9 Absatz 1 MuSchG)
Antrag auf wettbewerbsrechtliche Nachprüfung von Auftragsvergaben (§ 107 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB)
Terminbestimmung im Zivilprozess durch den vorsitzenden Richter (§ 216 Absatz 2 Zivilprozessordnung, ZPO)
Praxistipp:
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen. |
Viel Glück! _________________ Dashboardwerte
10.10.2021
erh. rendite Fundingcircle: -2.91 %
Lendico Ihre jährliche Nettorendite: 4,5 %
okt 21
Auxmoney Renditeindex: 4,77%
Bondorra Net return 22,58% |
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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 21.06.2014, 20:20 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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@fundamentalist:
Alles abgeklärt, ich hatte mir natürlich Fälle herausgepickt, bei welchem um den 15. herum die Ablösung (also per Überweisung) erfolgt ist. Damit ist einerseits die Problematik "Rücklastschriftgefahr" ausgeschlossen, andererseits kann wohl Auxmoney* dann erklären, warum bei Einzug am 01. die Zahlung zum 15. unverzüglich ist, andererseits auch die Zahlung am 15. bei Überweisungseingang am 15. des Vormonats.
Wir werden sehen. |
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fundamentalist

Anmeldedatum: 16.04.2014 Beiträge: 1504
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Verfasst am: 22.06.2014, 12:45 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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dagobertchen hat Folgendes geschrieben: | @fundamentalist:
Alles abgeklärt, ich hatte mir natürlich Fälle herausgepickt, bei welchem um den 15. herum die Ablösung (also per Überweisung) erfolgt ist. Damit ist einerseits die Problematik "Rücklastschriftgefahr" ausgeschlossen, andererseits kann wohl Auxmoney* dann erklären, warum bei Einzug am 01. die Zahlung zum 15. unverzüglich ist, andererseits auch die Zahlung am 15. bei Überweisungseingang am 15. des Vormonats.
Wir werden sehen. |
Also,
bei den Überweisungen für die sie 4 Wochen zum Weiterleiten brauchen, solltest du eigentlich recht bekommen.
Falls das Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt wird! _________________ Dashboardwerte
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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 22.06.2014, 12:53 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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fundamentalist hat Folgendes geschrieben: | Also,
bei den Überweisungen für die sie 4 Wochen zum Weiterleiten brauchen, solltest du eigentlich recht bekommen.
Falls das Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt wird! |
Es gibt im Zivilrecht keine Geringfügigkeit, Du kannst auch einen Cent einklagen wenn Dir das 105 Euro Gerichtskosten + eventuell Anwaltskosten wert ist. |
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fundamentalist

Anmeldedatum: 16.04.2014 Beiträge: 1504
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Verfasst am: 22.06.2014, 14:31 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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Ja hast recht!
Es gibt aber Verfahrensfehler.
Mein Rechtsgefühl sagt mir folgendes:
Die Creditconnect schuldet dir nach § 5 Abs 1 des Vertrages die unverzügliche Weiterleitung der Rate.
Tut Sie das nicht, musst du sie schriftlich mit Fritsetzung abmahnen!
Kommt sie ihrer Pflicht dann nicht nach kannst du z.b.
nach BGB§ 314 Abs.2 aus wichtigem Grund kündigen,
und die unverzügliche Herausgabe des zur Verfügung gestellten Restbetrages incl. der bis zur Kündigung anfallenden Zinsen verlangen!
§14 Abs.3 des "Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer
zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung weist darauf hin, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund eindeutig zulässig ist."
Ein Klagegrund würde für mich erst dann vorliegen, wenn die Creditconnect der Kündigung widersprechen würde, oder den Restbetrages incl. der bis zur Kündigung angefallenden Zinsen nicht herausgeben würde.
Auf was klagst du denn im Moment eigentlich?
Beim Streitwert kann es ja max. um die 1% Anlegergebühren gehen,
die du der Creditconnect für die unverzuegliche Weiterleitung gezahlt hast?
Oder hast du schon einen höheren Schaden nachgewiesen und klagst auf Schadensersatz? _________________ Dashboardwerte
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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 22.06.2014, 18:01 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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@fundamentalist
Wurde doch im Vorfeld schon lang und breit diskutiert - Du hast ja damals Deine Rechtsauffassung schon zum besten gegeben.
Deine Meinung mit Kündigung ist falsch, ich habe gemahnt, mit der üblichen Antwort der lieben LMB sie würde das weitergeben, passiert ist nichts.
Warum soll ich kündigen - ich mache einfach Schadensersatz (hier entgangene Zinsen) geltend. Klar handelt es sich um Beträge unter einem Euro, aber nochmal, es gibt keine Geringfügigkeit und keinen Mindeststreitwert.
Meine Überlegung ist folgende:
Die Klage kostet 105 Euro plus Anwaltskosten für die Vertretung durch einen Kollegen vor Ort, falls CC verliert kostet die das nicht ein paar Cent Zinsen sondern weit über 250 Euro. Wenn ich das dann nächsten Monat wieder mache - und eventuell einige Kollegen hier auch, sobald der Musterentscheid da ist - gedenkt CC vielleicht, sich an den eigenen Vertrag zu halten und diesen dann auch zu erfüllen. |
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Zinshans
Anmeldedatum: 11.04.2012 Beiträge: 2525
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Verfasst am: 22.06.2014, 18:15 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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105 Euro dafür aufwenden, um -je nach Anlagebetrag- ein paar Hundert bis 2-3K Euro vlt. 7-10 Tage eher zu erhalten ?
Da geht es wohl mehr um´s "siehste, ich hab Recht gehabt" als um Klageökonomie. _________________
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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 22.06.2014, 18:17 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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Zinshans hat Folgendes geschrieben: | 105 Euro dafür aufwenden, um -je nach Anlagebetrag- ein paar Hundert bis 2-3K Euro vlt. 7-10 Tage eher zu erhalten ?
Da geht es wohl mehr um´s "siehste, ich hab Recht gehabt" als um Klageökonomie. |
Nein, es geht um Erziehung - soll Auxmoney* sich gefälligst genau so an seine Verträge handeln wie die es von anderen erwarten. Und sich in Zukunft unqualifizierte bis schlicht falsche Aussagen von Frau LMB schenken.
Im übrigen sind die 105 Euro ja kein Aufwand, falls die Klage durchgeht zahlt die Sache (plus weitere Kosten für Korrespondenzanwalt etc.) ja AM. |
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fundamentalist

Anmeldedatum: 16.04.2014 Beiträge: 1504
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Verfasst am: 22.06.2014, 20:43 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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Dann erst mal viel Glück,
dass du einen Anwalt vor Ort findest, dem es langweilig genug ist,
dass er dir das mit den RVG-Gebühren abwickelt.  _________________ Dashboardwerte
10.10.2021
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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 22.06.2014, 20:46 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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fundamentalist hat Folgendes geschrieben: | Dann erst mal viel Glück,
dass du einen Anwalt vor Ort findest, dem es langweilig genug ist,
dass er dir das mit den RVG-Gebühren abwickelt.  |
Man kennt sich, läuft unter Freundschaftsdienst! Außerdem mache ich die Vorarbeiten ja selbst, geht nur um die Terminsvertretung. |
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stern
Anmeldedatum: 24.11.2012 Beiträge: 582
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Verfasst am: 22.06.2014, 21:42 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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fundamentalist hat Folgendes geschrieben: | Dann erst mal viel Glück,
dass du einen Anwalt vor Ort findest, dem es langweilig genug ist,
dass er dir das mit den RVG-Gebühren abwickelt.  |
Hier geht es ums Prinzip. Finde ich gut. Weitermachen.  |
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TTom
Anmeldedatum: 09.10.2011 Beiträge: 1522
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Verfasst am: 23.06.2014, 14:11 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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Es geht hier ja auch nicht nur um ein paar Zinsen, sondern durchaus auch um ein gutes Stück Risiko:
Wenn z.B. Auxmoney* pleite geht und zwar genau dann, wenn einzelne Anleger vielleicht gerade mehrere Projekte abgelöst bekämen und das abgelöste Geld gerade bei AM/CC liegt, dann wäre da schon ein recht großer Schaden. _________________ Aktive P2P-Investments:
Bondora, Mintos
Auslaufend/Historisch: Estateguru*, Reinvest24*, Bondster*, Investly*, Funding Circle*, Auxmoney*, Lendermarket |
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owl-finanziert
Anmeldedatum: 13.06.2014 Beiträge: 6
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Verfasst am: 23.06.2014, 14:54 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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Hallo,
ich bin noch recht neu bei Auxmoney* und hier im Forum, daher mal eine bescheidene Frage:
Verstehe ich das richtig, dass AM/CC die Anlegergelder in eigenem Namen entgegennimmt und an die SWK durchleitet???
Erfüllt das nicht den Tatbestand des Einlagengeschäfts? In dem Falle bräuchte AM/CC eine eigene Banklizenz mit den entsprechenden Konsequenzen (Überwachung durch die BaFin, Einlagensicherungsfonds etc.)...
Auf der Website von CC heißt es Zitat: | Die CreditConnect GmbH [...] dient ausschließlich der [...] Verwaltung [...] der Investitionen von Auxmoney* Anlegern. |
Laut Handelsregister ist der Gegenstand des Unternehmens Zitat: | Gegenstand: Die Erbringung von Mediaagenturleistungen sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Vermittlungs-, Dienst-, Werk- und Beratungsleistungen. |
Von "Verwaltung von Vermögen für Dritte" (nebst entsprechender Vermögens-/Vertrauensschaden-Haftpflicht) lese ich da nichts?
Wer hilft mir von dem Schlauch, auf dem ich stehe?  |
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dagobertchen
Anmeldedatum: 13.02.2014 Beiträge: 211
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Verfasst am: 23.06.2014, 16:34 Titel: Re: Klage gegen CC wegen unverzüglicher Auszahlung |
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Wurde hier schon lang und breit debattiert.
BaFin habe ich versucht, erklärt sich aber für nicht zuständig, vielleicht wenn mehrere Anleger insistieren???
In der Tat war es - zumindest vor dem Einstieg der Investoren - anscheinend in der Vergangenheit so, dass sich der Laden mit den Geldern der Anleger finanziert hat (siehe die Bilanzen), Bilanzen seit dem Investoreneinstieg sind ja noch nicht veröffentlicht. Auf eine entsprechende konkrete Anlegeranfrage hat Auxmoney* wohl bis heute nicht geantwortet.
Ich jedenfalls habe meine Konsequenzen gezogen und möchte mein Geld nicht unbesichert einer Firma anvertrauen, die laut letzter veröffentlichten Bilanzen zwar von Banken keinen Kredit bekommt, aber einen immensen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu finanzieren hat. |
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